Teilnahmebedingungen

1. Allgemeines

1.1  Veranstalterin

Veranstalterin des Projekt1816 ist die Sparcassa 1816 Genossenschaft, Zugerstrasse 18, 8820 Wädenswil (“Sparcassa 1816”).

1.2  Zweck

Die Region zu unterstützen hat für die Sparcassa 1816 eine über 200-jährige Tradition. Das Projekt1816 ist eine Fortführung dieses Engagements: Mit der Vergabe von zusätzlichen Fördergeldern möchte die Sparcassa 1816 regionale und gemeinnützige Projekte, welche nachhaltig der Region zugutekommen, direkt unterstützen.

2. Ablauf

2.1  Phasen

Das Projekt1816 ist in drei Phasen eingeteilt:

  • 2.1.1. Einreichung von Projekten: Ab dem 1. September 2024 können sich Vereine, Institutionen und andere Antragsteller als Projekteinreicher registrieren und maximal ein Projekt über die Projekt1816-Homepage einreichen. Einreicheschluss ist der 31. Dezember 2024 um 23.59 Uhr.
  • 2.1.2. Voting: Eine Registrierung als Voter für das Community-Voting ist ab dem 13. Januar 2025 möglich.
    Das Jury-Voting findet in der zweiten Januarwoche 2025 statt. Mit der Bekanntgabe des Jury-Voting startet das Community-Voting mit den verbleibenden Projekten, welches bis 28. Februar 2025 um 11.59 Uhr dauert.
  • 2.1.3. Bekanntgabe: Die begünstigten Projekte aus dem Jury-Voting werden am 13. Januar 2025 und jene des Community-Votings am 1. März 2025 auf der Projekt1816-Homepage bekanntgegeben. Die Projekteinreicher werden schriftlich benachrichtigt.

3. Teilnahme

3.1 Wer kann teilnehmen?

  • 3.1.1. Projekteinreicher: Vereine, Institutionen und andere Antragsteller, die im Einzugsgebiet der Sparcassa 1816 angesiedelt sowie nicht gewinnorientiert sind.
  • 3.1.2. Voter: Natürliche Personen mit einer gültigen E-Mail-Adresse, ausgenommen Mitarbeitende der Sparcassa 1816 und deren Angehörige. Jeder Voter kann nur eine Voting-Stimme für ein einziges Projekt abgeben. Unter den Votern, welche sich zusätzlich für das Gewinnspiel registriert haben, wird ein 20er Goldvreneli verlost. Der ausgeloste Gewinner aus dem Community-Voting wird nach Ende der Voting-Phase schriftlich benachrichtigt.

3.2 Welche Projekte können eingereicht werden?

Jeder Projekteinreicher kann ein regionales, gemeinnütziges oder nachhaltiges Projekt zu den Kategorien Kultur, Gemeinnütziges oder Sport, welches einen dauerhaften und anhaltenden Mehrwert zugunsten der definierten Region und deren Bevölkerung schafft, einreichen.

Die speziell gekennzeichneten Datenfelder und Informationen zu den Vereinen, Institutionen, anderen Antragstellern oder den Projekteinreichern werden nach Prüfung und Freigabe durch die Sparcassa 1816 auf der Projektprofil-Seite veröffentlicht.

3.3 Projektdossier

Die zu realisierenden Projekte oder Projektstandorte müssen sich im vordefinierten Postleitzahlenkreis gemäss Vorgaben auf der Projekteinreichungsseite befinden und der darin wohnhaften Bevölkerung zugutekommen.
Für jedes eingereichte Projekt muss ein detaillierter Kostenplan oder Budgetrechnung inklusive Finanzierungs- und Realisierungszeitplan mit eingereicht werden. Daraus müssen auch weitere finanzielle Unterstützungen, Spenden etc. des Projekts hervorgehen, um den gewünschten Förderbeitrag nachvollziehbar zu belegen. Sind die Projektkosten, die Budgetrechnung sowie der Realisationszeitplan nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar, wird das Projekt nicht für das Voting zugelassen.

Bei bewilligungspflichtigen Projekten wird das Einholen und Vorliegen einer rechtsgültigen (Bau-)Bewilligung vorausgesetzt. Die Verantwortung liegt beim Projekteinreicher und muss auf Verlangen dokumentiert werden.

3.4 Ausschlusskriterien

Die Sparcassa 1816 behält sich vor, Projekte von der Fördergeld-Vergabe auszuschliessen, welche die Anforderungen an die Projekteinreichung nicht oder nicht mehr erfüllen, die offensichtlich nicht der Region zugutekommen, unseriös sind oder nicht den Bereichen Kultur, Gemeinnütziges oder Sport zugeordnet werden können. Ziele und Hintergründe des Projekts oder des Projekteinreichers dürfen nicht gegen schweizerisches Recht verstossen.

Werden beim Community-Voting Unregelmässigkeiten oder missbräuchliche Stimmabgaben festgestellt, behält sich die Sparcassa 1816 ebenfalls ein Ausschluss des Projektes vor. Über die Gründe für einen Ausschluss ist die Sparcassa 1816 zu keinerlei Rechenschaft verpflichtet.

4. Fördergeldvergabe und begünstigte Projekte

4.1 Jury

Die Jury besteht aus der Geschäftsleitung sowie Mitarbeitenden der Marketingabteilung der Sparcassa 1816.

4.2 Fördergelder

Die Jury vergibt im Jury-Voting Fördergelder von insgesamt maximal CHF 40’000. Wird nicht der volle Betrag vergeben, fliesst der verbleibende Betrag zu Gunsten des Community-Votings.

Durch das Community-Voting werden somit mindestens CHF 60’000 zuzüglich eines allfälligen Restbetrages aus dem Jury-Voting der insgesamt CHF 100’000 Fördergelder vergeben. Wird ein Projekt bereits beim Jury-Voting ausgewählt, steht dieses Projekt für das Community-Voting nicht mehr zur Auswahl. Eine doppelte Unterstützung (Jury- UND Community-Voting) ist ausgeschlossen.

Ein Projekt kann maximal CHF 20’000 an Fördergelder erhalten. Der gewünschte Förderbeitrag ergibt sich aus den Gesamtprojektkosten abzüglich anderer Förderbeiträge, Spenden, finanziellen Sponsorings etc., welche bei der Projekteinreichung angegeben werden müssen.

Welche verbleibenden Projekte nach Abschluss des Jury-Votings einen Fördergeldbeitrag erhalten, ist abhängig von der Anzahl Stimmen aus dem Community-Voting. Zuvor können beim Einreichen des Projekts bereits Start- und Zusatz-Punkte zum Beispiel durch Hochladen eines Videos erzielt werden.

Während der Community-Votingphase zeigt ein Live-Ranking, welche Projekte aktuell Fördergeldbeiträge erhalten würden.

Beispiel: Liegen drei Projekte im Voting vorne mit der maximalen Unterstützungssumme von CHF 20’000, werden allein diese drei Projekte begünstigt, da die Gesamtsumme von CHF 60’000 vergeben ist. Liegen drei Projekte mit je CHF 10’000 Fördergeldbeitrag vorne, können noch weiter Projekte in den Genuss von Fördergeldbeiträgen gelangen, bis die verbleibende Restsumme von CHF 30’000 auf die nachfolgenden Projekte aufgeteilt ist. So bleibt bis zum Schluss offen, welche Projekte Fördergelder erhalten. Bleibt von den insgesamt CHF 100’000 Fördergeldern ein Restbetrag übrig da keine weiteren Projekte mehr zur Auswahl stehen, wird dieser auf die nächste Projekt1816-Periode übertragen.

5. Auszahlung der Fördergelder

Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt frühestens ab dem Nachweis durch den Projekteinreicher, dass die restlichen zur Projektfinanzierung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aufgebraucht sind. Vor der Auszahlung der gesprochenen Fördergelder ist der Sparcassa 1816 eine detaillierte Kostenübersicht inklusive einer definitiven Aufstellung der von Dritten erhaltenen Förderbeiträgen, Spenden und Sponsorings einzureichen. Die Sparcassa 1816 ist berechtigt, während der Projektrealisierung der von Fördergeldbeiträgen begünstigten Projekten eine aktuelle Berichterstattung zum Umsetzungsstand, eine aktualisierte Kostenübersicht etc. vom Projekteinreicher einzufordern. Die Sparcassa 1816 behält sich vor, bei einer Überfinanzierung des Projektes oder fehlender Kostentransparenz den Fördergeldbeitrag zu reduzieren oder zu streichen. Die Sparcassa 1816 behält sich zudem vor, aufgrund Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften, des Umsetzungszeitpunktes, der gemäss Projektbeschrieb definierten Absichten, fehlender Kostenabrechnungen oder Kostentransparenz etc. die gesprochenen Fördergeldbeiträge nicht auszuzahlen oder vom Projekteinreicher zurückzufordern. Diese Beiträge werden dann auf die nächste Projekt1816-Periode übertragen und dem Community-Voting zur Verteilung zur Verfügung gestellt.

6. Schlussbestimmungen

6.1  Datenschutz

Die Sparcassa 1816 beachtet bei der Bearbeitung von Personendaten die anwendbaren aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Alle Vereine, Institutionen und andere Antragsteller anerkennen mit ihrer Registrierung und Einreichung des Projektes die Datenschutzregeln des Projekt1816 und bestätigen damit, dass sie die Rechte an den hochgeladenen Dateien besitzen, keine Rechte Dritter verletzen und der Sparcassa 1816 die Veröffentlichung sämtlicher hochgeladener Dateien und Informationen erlauben. Der Projekteinreicher ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Personen, die in Bildern und Videos zu sehen sind, ihr Einverständnis zur Nutzung und Veröffentlichung derselben gegeben haben und diese für weitere Werbemassnahmen durch die Sparcassa 1816 verwendet werden dürfen.
Die Daten der Projekteinreicher sowie der Voter werden nur zur Durchführung des Projekt1816 verwendet. Sie werden gelöscht, sobald diese zum genannten Zweck nicht mehr benötigt werden. Die Projekteinreicher sind damit einverstanden, dass eine Beschreibung des Projekts sowie Namen und Fotos der Exponenten veröffentlicht werden dürfen. Weiter erklären die Projekteinreicher, dass durch das Hochladen der Daten keine Rechte Dritter verletzt werden und die dafür nötigen Einwilligungen vorliegen. Das gilt insbesondere für eine allfällige Verletzung von Persönlichkeits- und Urheberrechten.

6.2 Rechenschaft der Projekteinreicher

Vereine, Institutionen und andere Antragsteller, die von der Sparcassa 1816 Fördergelder erhalten, verpflichten sich, ihr Projekt innerhalb von einem Jahr nach Ende der Voting-Phase zu realisieren und gegenüber der Sparcassa 1816 Rechenschaft abzulegen. Die Projekteinreicher verpflichten sich für die projektbezogene Verwendung des Fördergeldbeitrages, den definierten Umsetzungszeitraum einzuhalten, wie auch für eine allfällige Rückerstattung des Fördergeldbeitrages an die Sparcassa 1816, sofern die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten werden können.

6.3 Rechtliches

Über das Projekt1816 wird keine Korrespondenz geführt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Aus der Teilnahme am Projekt1816 erwachsen den Teilnehmenden keinerlei Ansprüche gegenüber der Sparcassa 1816. Die Projekteinreicher sind selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ihres Projekts verantwortlich. Die Sparcassa 1816 ist lediglich Unterstützerin und lehnt jegliche Haftung in Zusammenhang mit einem unterstützten Projekt ab.

Die Sparcassa 1816 behält sich das Recht vor, das Projekt1816 aus wichtigen Gründen jederzeit und ohne Entschädigungsansprüche zu unterbrechen oder abzubrechen. Ein Abbruch aus wichtigem Grund kann insbesondere dann erfolgen, wenn eine ordnungsgemässe Durchführung des Projekt1816 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr gewährleistet werden kann.